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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

I. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Kunde
genannt, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den
Kunden vorbehaltlos ausführen. Dasselbe gilt auch für Lieferungen und Leistungen an uns, für den
Fall unserer vorbehaltlosen Annahme der Ware. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem
Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt. Wir erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung oder Leistung zu den nachfolgend
abgedruckten Bedingungen.

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes oder
Kostenvoranschlages. An dieses Angebot / Kostenvoranschlag sind wir sieben Tage gebunden,
soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird.

3. Die für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem
Kunden nur dann berechnet werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.

4. Unterlagen zu dem Angebot, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische
Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und Gewicht behalten wir uns im handelsüblichen
Rahmen vor. Aus gebrauchten Zeichen oder Nummern können allein keine Rechte hergeleitet
werden. Alle Leistungsbeschreibungen und Kostenangaben schulden wir nur als Durchschnittswerte.

5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als
vertraulich bezeichnet sind. Jede Weitergabe ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist
verboten.

6. Hat der Kunde für die Herstellung oder Ver- bzw. Bearbeitung der Ware eine Spezifizierung
vorgelegt, so hat er uns von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben unserer
Lieferanten freizustellen, die diese zu zahlen haben oder zu zahlen bereit sind, weil sich die
vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware auf Grund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch
eines Patents, Copyrights, Warenzeichens oder sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt
hat.

7. Wir behalten uns das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit
abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung
keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.

8. Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm unterzeichnete Auftrag ein bindendes Angebot ist.
Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei Wochen durch Überreichung oder Zusendung
einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte
Lieferung oder Leistung zu erbringen.

9. Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis richten sich nach den Angaben in
der Auftragsbestätigung. Wir geben grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich
schriftlich vereinbart sind.

10. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom
Vertrag, so haben wir Anspruch auf pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Preises
oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von
uns ein höherer oder vom Kunden einen geringeren Schaden nachgewiesen wird.

11. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten
durchzuführen.

12. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

 

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt


1. Unsere Preise gegenüber gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher geben
wir Endpreise an. Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung,
Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden
zusätzlich berechnet.

2. Skonto- und Rabattzusagen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden.

3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens vier
Monate nach Abschluss des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten,
insbesondere bei außerhalb unserer Kontrolle stehender Preisentwicklungen, wie
Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Steueränderungen, bei
Änderungen von Lohn- und Tarifverträgen, Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten
auch unserer Lieferanten, u.a. Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.

4. Mit der Abnahme des Auftragsgegenstandes und der Aushändigung der Rechnung ist der
vereinbarte Preis per Überweisung und Auslieferung der Ware sofort fällig. Vor Auslieferung oder
Übergabe der Ware, muss der Betrag auf dem Konto eingegangen sein. Abweichende Regelungen
sind schriftlich zu vereinbaren.

5. Kommt der Kunde seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den Verpflichtungen aus
unserem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum nicht nach oder verletzt er seine
Verpflichtungen aus dem Vorbehalts- oder Sicherungsmiteigentum, stellt er seine Zahlungen ein oder
wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der
Insolvenzordnung angeordnet, so wird unsere gesamte Restforderung fällig, auch falls Wechsel oder
Schecks mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder auch falls eine anderweitige
Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein sollte. Wird die gesamte
Restforderung von dem Kunden nicht unverzüglich bezahlt, erlischt sein Gebrauchsrecht an dem
Vorbehaltsgut.

6. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht – auch von Teilzahlungspflichten – nicht nach Fälligkeit
vollständig nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten
angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns
gelieferte Ware auf Kosten des Kunden abholen zu lassen.

7. Der Kunde erklärt sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten
Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware
befindet. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom Kunden angemessene Sicherheit
verlangen. Erhalten wir diese nicht, können wir die weitere Lieferung an den Kunden aussetzen.

8. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und
Ansprüche, auch aus Schadenersatz, verbunden.

9. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden von ihm
nur in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Mängeln stehen.

 

IV. Lieferung, Lieferverzug


1. Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Sie
sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des von uns
angegebenen Liefer- oder Fertigstellungstermins setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann haben
wir dem Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, aber nicht bei leichter Fahrlässigkeit.

3. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen
einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, höchstens jedoch von
3 % des Lieferwertes.

4. Wir sind zur Teillieferung berechtigt, falls ein Teil der bestellten Ware vorübergehend nicht lieferbar
ist. Zusätzliche Versandkosten werden dann von uns getragen.

5. Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstigen Umweltschäden oder bei uns
oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten
Frist zu liefern, verlängern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese
Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haben darüber den Kunden unverzüglich nach bekannt
werden des Ereignisses zu informieren. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht
leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem
Kunden unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon
unberührt.

 

V. Fertigstellung, Abnahme


1. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Kunden die Bereitoder Fertigstellung der Ware an unserem Geschäftssitz anzeigen.


2. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt in unserem Betrieb, soweit
nichts anderes vereinbart ist.


3. Wünscht der Kunde die Überführung der Ware, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Wir
werden die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten
trägt der Kunde. Dies gilt nicht für Verbraucher.


4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 1 Woche ab Zugang der
Fertigstellungsanzeige abzuholen.


5. Bei Abnahmeverzug können wir ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Die Ware kann nach
unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.

 

VI. Sachmängelhaftung, Verjährung


1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt die
Ware als vertragsgemäß geliefert. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur für offensichtliche ohne
weiteres erkennbare Mängel. Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass er seinen
Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.


2. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs insoweit
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.


3. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, leisten wir für Mängel der Ware zunächst Gewähr durch
Nachbesserung. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, aber nur soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.


4. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der
Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unerheblichen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.


5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schadensersatzansprüche, wenn uns oder
unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wir schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Liegt keine vorsätzliche oder grobfahrlässige
Vertragsverletzung vor, ist die Schadensersatzhaftung aber in diesen Fällen auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme
einer Garantie für Beschaffenheit der Sache bleiben sämtliche gesetzlichen Rechte des Auftraggebers
unberührt.


6. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab Abnahme des
Auftragsgegenstandes. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen und ist der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner selbständigen beruflichen, gewerblichen beziehungsweise hoheitlichen oder
fiskalischen Tätigkeit handelt, verjähren auch diese Mängelansprüche des Kunden innerhalb eines
Jahres ab Ablieferung. Ist der Kunde Verbraucher, so verjähren diese Mängelansprüche nach den
gesetzlichen Regeln. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht bei Haftung
für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme
einer Garantie für Beschaffenheit der Sache. Dieser vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.


7. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.


8. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung für Schäden, die durch ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den
Kunden oder Dritte, durch versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen
wurden, durch normale Abnutzung und natürlichen Verschleiß, und die durch ungeeignete
Betriebsmittel und durch ungeeignete Austauschwerkstoffe verursacht wurden.


9. Wird die Ware wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, ist der Kunde verpflichtet, den Schaden
so gering wie möglich zu halten. Im Rahmen dessen hat er uns unverzüglich informieren. Er hat uns
Gelegenheit zu geben, ihm einen nächstgelegenen anerkannten dienstbereiten Betrieb zur
Beseitigung der Betriebsunfähigkeit zu benennen. Dort ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir
ersetzen die notwendig erforderlichen Kosten für die Beseitigung der Betriebsunfähigkeit.

 

VII. Gesamthaftung


1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VI. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – außer, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorgeworfen werden kann, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies
auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


3. Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt, Verwertung, Pflichten gegen Dritte


Wir behalten uns das Eigentum an der Ware oder ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und
Zubehör bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Im Falle
eines Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo. Soweit wir
Bezahlung auf Grund des Scheck- oder Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt
auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht
durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware nach angemessener Fristsetzung
zurück zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener
Verwertungskosten, anzurechnen. Solange wir Eigentum an der Ware oder an ein- oder angebauten
Teilen, Aggregaten und Zubehör haben, gilt:


1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere sie auf seine Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Zeitwert zu versichern. Sofern Pflege- oder Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.


2. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde
unverzüglich schriftlich mitzuteilen; ebenso etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir rechtzeitig Klage zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage gemäß § 770
ZPO) erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.


3. Der Kunde ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt, die Ware im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Kunde verpflichtet sich schon jetzt, die Kaufpreisforderung
aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns abzutreten. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt
der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.


4. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar
verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer
Ware (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen Gegenständen. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Ware.


5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

IX. Erweitertes Pfandrecht


1. Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in
unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.


2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt
und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

X. Streitbeilegung


Wir nehmen nicht am Streitbeilegungsverfahren nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung
im Verbraucherrecht teil

 

XI. Datenerhebung und -verwendung zur Vertragsabwicklung


Wir verarbeiten und nutzen die vom Kunden schriftlich angegebenen personenbezogenen Daten,
insbesondere zu Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail oder Handy in Verbindung mit den technischen
Daten des Kundenfahrzeugs zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrunde liegenden
Vertragsverhältnisses (insbesondere Übermittlung an Garantiegeber, Leasinggeber und
Finanzierungsinstitute sowie Mietwagenfirmen) und, soweit dies gesetzlich notwendig ist, z. B. zur
Einhaltung von Vorlagefristen gegenüber dem Finanzamt.

 

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht


1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


2. Für Verträge mit Kaufleuten und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt als vereinbart: ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz; auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Dasselbe gilt für
Verbraucher, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen.


3. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.


Stand 01.05.2021